Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines1.1 Der Auftragnehmer, SOFTWARE-SYSTEMS.AT Finanzdatenservice GmbH, 9103 Diex 204 erbringt für den Auftraggeber (AG genannt) Dienstleistungen in der Informationstechnologie sowie laufende Services, Aktualisierung, Updates, historische Aufbereitung bzw. Lieferung von Finanzdaten lt. genau definierten Spezifikationen, den AG Vorgaben entsprechend.1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, welche SOFTWARE-SYSTEMS.AT gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie von SOFTWARE-SYSTEMS.AT schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist im jeweiligen Angebot bzw. in der Vereinbarung mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt SOFTWARE-SYSTEMS.AT die Dienstleistungen während den bei SOFTWARE-SYSTEMS.AT üblichen Geschäftszeiten, bzw. bei Finanzdatenlieferungen und deren laufende Aktualisierung diese ohne zeitliche Einschränkungen. Vorausgesetzt wird außerhalb der Geschäftszeiten die mit dem AG vereinbarte terminliche Festlegung. SOFTWARE-SYSTEMS.AT wird entsprechend dem jeweiligen Auftrag für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.2.2 Grundlage der für die Leistungserbringung von SOFTWARE-SYSTEMS.AT eingesetzten Einrichtungen und Technologien ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird SOFTWARE-SYSTEMS.AT auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten. 2.3 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. 2.4 Leistungen durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT, welche vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei SOFTWARE-SYSTEMS.AT gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der SOFTWARE-SYSTEMS.AT üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 2.5 Sofern SOFTWARE-SYSTEMS.AT auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist nur für die von ihr selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und ev. auch nicht im Leis-tungsumfang von SOFTWARE-SYSTEMS.AT enthalten sind.3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. 3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von SOFTWARE-SYSTEMS.AT zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von SOFTWARE-SYSTEMS.AT geforderten Form zur Verfügung und unterstützt SOFTWARE-SYSTEMS.AT auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, welche Änderungen in den von SOFTWARE-SYSTEMS.AT für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit SOFTWARE-SYSTEMS.AT hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. 3.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sowie die Voraussetzungen für technische Erfordernissen sorgen, um die spezifizierten Dienstleistungen von SOFTWARE-SYSTEMS.AT übernehmen zu können. Datensicherungen zur steten Wiederherstellung eigener Infrastrukturen sind vom AG selbst zu veranlassen. Ergebnisse wie z.B. hist. Charts, Kennziffernberechnungen, allgemeine Ergebnisse aus Finanzdatenlieferungen usw. können nur dann von SOFTWARE-SYSTEMS.AT garantiert werden, wenn die formatspezifische Umsetzung vom AG entsprechend der "DPE-Formatbeschreibung" durchgeführt wird. 3.5 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von SOFTWARE-SYSTEMS.AT mit den dafür erforderlichen Passwörter und Log-Ins sowie Zugängen zur zentralen Datenbank von SOFTWARE-SYSTEMS.AT vertraulich zu behandeln. 3.6 Der AG wird die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren und sichern, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung, diese jederzeit rekonstruiert werden können. Fordert der AG Daten von SOFTWARE-SYSTEMS.AT an, welche bereits geliefert wurden, so ist der dafür erforderliche Dienstleistungsaufwand, welcher SOFTWARE-SYSTEMS.AT entsteht in Rechnung zu stellen, bzw. ein entsprechendes Angebot zu verfassen. 3.7 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass SOFTWARE-SYSTEMS.AT in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass SOFTWARE-SYSTEMS.AT und/oder die durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten, bzw. bei SOFTWARE-SYSTEMS.AT erstellte Dienstleistungsstrukturen vom AG via definierter E-Lösung abgeholt und verarbeitet werden. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT bei der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend der Vertragserfüllung mitwirken. 3.8 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT zu erbringenden Leistungen verschieben sich in von SOFTWARE-SYSTEMS.AT gemessenem Maße. Der AG wird die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den von SOFTWARE-SYSTEMS.AT jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. 3.9 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT bereitgestellten Finanzdatendienstleistungen und dazugehörigen Technologien sorgfältigst behandeln. Veränderungen von Finanzdatenlieferungen sind nicht zulässig und können nur von SOFTWARE-SYSTEMS.AT selbst durchgeführt werden. Der AG haftet SOFTWARE-SYSTEMS.AT gegenüber für jeden Schaden. Historische Veränderungen von Finanzdaten durch den AG sind nicht zulässig, zumal sich sämtliche Finanzdaten im Eigentum von SOFTWARE-SYSTEMS.AT befinden und Veränderungen und Korrekturen nur von SOFTWARE-SYSTEMS.AT selbst durchgeführt werden dürfen. 3.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen von MitarbeiterInnen und Mitwirkung des AG am Dienstleistungsauftrag durch den AG unentgeltlich.
4. MitarbeiterSofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG von SOFTWARE-SYSTEMS.AT übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Change RequestsBeide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT gemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen6.1 SOFTWARE-SYSTEMS.AT verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt SOFTWARE-SYSTEMS.AT die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist SOFTWARE-SYSTEMS.AT verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb gemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.6.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von SOFTWARE-SYSTEMS.AT erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. SOFTWARE-SYSTEMS.AT wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. 6.3 Der AG wird SOFTWARE-SYSTEMS.AT bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich und/oder per E-Mail SOFTWARE-SYSTEMS.AT zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. 6.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich SOFTWARE-SYSTEMS.AT das Eigentum an allen von ihr gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. VertragsstrafeSOFTWARE-SYSTEMS.AT ist verpflichtet, die im Rahmen des Auftrages genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, wird bis zu max. auf den Jahresumsatz für den auszuführenden Auftrag oder die Dienstleistung ausgerichtet, mit dem Auftraggeber eingeschränkt. Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese schriftlich zu vereinbaren.
8. Haftung8.1 SOFTWARE-SYSTEMS.AT haftet keinesfalls bei leichter Fahrlässigkeit. Für den Ersatz des entgangenen Gewinns gelten die gesetzlichen Vorschriften.
9. Vergütung9.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus den speziellen schriftlichen Vereinbarungen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.9.2 Reisezeiten von Mitarbeitern der SOFTWARE-SYSTEMS.AT gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. 9.3 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen. 9.4 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem SOFTWARE-SYSTEMS.AT über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist SOFTWARE-SYSTEMS.AT berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. 9.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2). 9.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu. 9.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte SOFTWARE-SYSTEMS.AT für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG SOFTWARE-SYSTEMS.AT schad- und klaglos halten.
10. Höhere GewaltSoweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten, Finanzdaten oder Unterlagen11.1 Soweit dem AG von SOFTWARE-SYSTEMS.AT Softwareprodukte oder durch stetes Liefern von Finanzdaten ein Finanzdatenuniversum bereitgestellt werden, oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten bzw. Finanzdaten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte bzw. den Finanzdatenservice in unveränderter Form zu benutzen.11.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich. 11.3 Für den AG von SOFTWARE-SYSTEMS.AT überlassene Softwareprodukte oder Finanzdaten bzw. Finanzdatenkomponenten Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte oder des Finanzdatenlieferanten. 11.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten oder Finanzdaten übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt. 11.5 Alle dem AG von SOFTWARE-SYSTEMS.AT überlassene Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen oder Formatbeschreibungen zur Übernahme von Finanzdaten oder infrastruktureller Datenelemente zur Berechnung von Kennziffern usw. dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags12.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner oder durch Bestätigung durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im SLA vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.12.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden. 12.3 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und SOFTWARE-SYSTEMS.AT aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann. 12.4 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT überlassenen Unterlagen und Dokumentationen an SOFTWARE-SYSTEMS.AT zurückzustellen. Vor allem die aufgrund von Finanzdatenlieferungen entstandenen historischen Kurse und Daten, welche im Eigentum von SOFTWARE-SYSTEMS.AT sind und bleiben, sind unverzüglich von den Systemen zu löschen. Eine Überprüfung durch gerichtlich beeidete "Sachverständige" kann auf Kosten von SOFTWARE-SYSTEMS.AT beim AG durchgeführt werden. Eine Anmeldung für den Termin ist notwendig und muss vom AG während der Geschäftszeiten zugelassen werden. Werden Daten von SOFTWARE-SYSTEMS.AT nach erfolgter Kündigung oder der Beendigung eines Vertragsverhältnisses weiter verwendet, steht SOFTWARE-SYSTEMS.AT die entgeltliche Abwicklung für die Datennutzung zu, u. z. in dem Ausmaße der steten Kosten für die unrechtlich verwendeten Finanzdaten oder Teile davon. 12.5 Auf Wunsch unterstützt SOFTWARE-SYSTEMS.AT bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen.
13. Datenschutz13.1 SOFTWARE-SYSTEMS.AT wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom SOFTWARE-SYSTEMS.AT erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. SOFTWARE-SYSTEMS.AT verpflichtet sich, insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.13.2 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an SOFTWARE-SYSTEMS.AT sowie der Verarbeitung solcher Daten durch SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist vom AG sicherzustellen. 13.3 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten der SOFTWARE-SYSTEMS.AT gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. 13.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
14. Geheimhaltung14.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.14.2 Die mit SOFTWARE-SYSTEMS.AT verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges15.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.15.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von SOFTWARE-SYSTEMS.AT zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an SOFTWARE-SYSTEMS.AT eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von SOFTWARE-SYSTEMS.AT bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2), zu zahlen. 15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. 15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. 15.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit SOFTWARE-SYSTEMS.AT betrieblich bzw. konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen. 15.6 SOFTWARE-SYSTEMS.AT ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen. 15.7 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Klagenfurt am Wörthersee als vereinbart.
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